Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG - Geltungsbereich

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG soll die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durchsetzen, die der UN-Menschenrechtsrat 2011 verabschiedet hat. In Einklang mit den OECD-Leitsätzen sind Unternehmen nun mehr verpflichtet ihre Geschäftstätigkeit mit Rücksicht auf Mensch und Umwelt auszuüben.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG, für Unternehmen mit Hauptsitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Mitarbeiter im Inland beschäftigen. Ab Januar 2024 fällt der Schwellenwert auf 1.000 Beschäftigte.

Unternehmen, die unter die Berichtspflicht fallen, müssen dann nachweisen, dass geltende Menschen- und Umweltrechte in ihren Lieferketten, mittelbar und unmittelbar, eingehalten werden.

1000
Mitarbeitenden in 2023
500
Mitarbeitenden in 2024

Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden viele Hersteller diese Monitoring-Pflicht auf ihre Zulieferer verlagern, wie auch in der Vergangenheit mit dem Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9000ff so geschehen. Wer also als Lieferant im Geschäft bleiben will, muss sich vorbereiten und entsprechende Nachweise erbringen.

Die Lieferkette gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden.

SUSTAINact-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Ein aktueller Entwurf zeigt, dass die geplante EU-Richtlinie zum Lieferkettenschutzgesetz strenger sein wird als das deutsche LkSG. Sie soll bereits für Unternehmen ab 500 Mitarbeitern gelten und ab 250 Beschäftigten, wenn die Hälfte des Umsatzes ausbesonders kritischen Bereichen stammt. Auch nachgelagerte Bereiche der Lieferkette wie Nutzung, Entsorgung und Recycling sollen eingeschlossen werden. Sobald die EU-Richtlinie verabschiedet ist, müssen die Mitgliedsstaaten sie in nationales Recht überführen. Dann wird das LkSG vermutlich noch einmal nachgeschärft.

Sanktionen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zuständig. Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nach, sind Sanktionen und Bußgelder möglich. Für eine Ahndung von Verstößen muss keine Klage erfolgen, es genügt eine Beschwerde bei der Behörde.

Für eine vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung des LkSG, kann ein Zwangsgeld (§23 LkSG) von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Zusätzlich sind Bussgelder (§22 Absatz 2, §24 LkSG) je nach Grösse und Umsatz des Unternehmens in Höhe bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes (für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio Euro) bei fehlenden Abhilfemassnahmen möglich. Außerdem droht der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Es besteht jedoch keine zivilrechtliche Haftung.

Neben den Zwangs- und Bußgeldern besteht die Gefahr eines schwerwiegenden Imageschaden, dass für das betroffene Unternehmen zu einem echten Wettbewerbsnachteil werden kann.

Sorgfaltspflichten im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG

Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten (§2 Absatz 2 LkSG)

  • Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei
  • Missachtung des Arbeitsschutzes & Sicherheitsvorkehrungen
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit
  • Diskriminierung
  • Vorenthalten angemessener Löhne
  • Widerrechtliche Zwangsräumung, Entzug von Land, Wäldern und Gewässern
  • Beauftragung und Nutzung privater sowie öffentlicher Sicherheitskräfte unter Missachtung der Menschenrechte
  • Sonstiges Verhalten, das geschützte Rechtspositionen schwerwiegend beeinträchtigt

Sorgfaltspflichten und Verbote zum Umweltschutz (§ 2 Absatz 3 LkSG)

  • Schädliche Verunreinigungen von Böden, Gewässern und Luft sowie schädliche Lärmemsissionen und übermässiger Wasserverbrauch
  • Verbot der Herstellung, Verwendung und Behandlung von Quecksilber (Minamata Übereinkommen)
  • Verbot der Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholmer Übereinkommen, POP-Übereinkommen)
  • Verbot nicht umweltgerechter Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen (POP-Übereinkommen)
  • Verbot der Aus- und Einfuhr gefährlicher Abfälle (Baseler Übereinkommen)

Wesentliche Inhalte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG

Mit dem Ziel, die Risiken zu erkennen und auszuräumen schreibt das LkSG in seinem § 3Abs. 1 Satz 2 verschiedene Sorgfaltspflichten vor.

  1. Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)
  2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)
  3. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)
  4. Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)
  5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4)
  6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3)
  7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
  8. Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  9. Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)

 

8 Schritte zur Umsetzung der wesentlichen Inhalte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG

1. Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)

Zentrales Element der Sorgfaltspflicht ist ein Risikomanagement einzurichten, das sicherstellt, dass mögliche negative Auswirkungen der Lieferketten auf die Menschenrechte und die Umwelt verhindert oder gemindert werden können. Konkret muss das Unternehmen mindestens einmal jährlich eine Risikobewertung der Lieferketten durchführen.

2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)

Die betriebsinterne Zuständigkeit für den Schutz der Menschenrechte kann entweder auf eine einzelne Person oder auf eine Abteilung bzw. ein abteilungsübergreifendes Team übertragen werden. Dabei macht es Sinn die Mitarbeiter* Innen zu berücksichtigen, die bereits Berührungspunkte mit ähnlichen Fragestellungen und Prozessen haben.

3. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)

Im Rahmen des Risikomanagements sind Unternehmen dazu verpflichtet, mindestens eine jährliche Risikoanalyse durchzuführen. Diese soll jene Teile der Produktions- und Lieferkette identifizieren, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in sich bergen. Durch ein systematisches Vorgehen kann eine durchgängige Transparenz in der Lieferkette erzielt werden. Einen engen Austausch mit Lieferunternehmen praktizieren, freiwilliges Engagement in Nachaltigkeitsinitiativen leisten oder Projekte in den Beschaffungsländern zu unterstützen, sind geeignete Massnahmen hierfür. Die praktische Umsetzung der Risikoanalyse kann zum Beispiel über eine sogenannte Risikomatrix geschehen, welche auch in anderen Management- und Compliance-Systemen verwendet wird.

4. Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)

Die Grundsatzerklärung soll die Unternehmensstrategie zum Schutz der Menschen- und Umweltrechte in den Lieferketten des Unternehmens wiedergeben. Sie ist grundsätzlich von der Unternehmensleitung zu verabschieden. In der zu erstellenden Grundsatzerklärung müssen die mit Hilfe der Risikoanalyse identifizierten Risiken in Bezug auf Umwelt und Menschrechtsverletzungen sowie deren Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe benannt werden.

Empfohlene Elemente in der Grundsatzerklärung sind:

  • die Beschreibung des Risikomanagements
  • Die identifizierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken mit hoher Priorität
  • Die entsprechenden Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet

5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4)

Zu den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des Risikomanagements gehören nicht nur klare Zuständigkeiten, die regelmäßig durchgeführte Risikoanalyse, sondern auch die Definition von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

Wenn Unternehmen im Rahmen ihrer Risikoanalyse Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern identifiziert haben, müssen unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.

Zu möglichen Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich zählen:

  • Risikoreduzierende Maßnahmen und notwendige Prozessanpassungen
  • Berücksichtigung der Risikofaktoren im Rahmen der Einkaufs und Beschaffungsprozesse
  • Schulung von Mitarbeitenden in betroffenen Funktionen
  • Monitoring und Überprüfung der Anwendung der eingeführten Prozesse für Präventionsmassnahmen

Präventionsmaßnahmen bei Zulieferern können sein:

  • Berücksichtigung von Menschenrechten und Umweltwirkungen bei der Auswahl von Zulieferern
  • Vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern zu diesen Themen mit der Anforderung, diese weiter in die Lieferkette zu tragen
  • Schulungen
  • Vertragliche Vereinbarungen zur Berechtigung von risikobasierten Kontrollen (Audits, Zertifizierungen, etc.)

6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3)

Sollte das Unternehmen feststellen, dass die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, müssen unverzüglich Abhilfemaßnahmenergriffen werden. Wenn die Verstöße im eigenen

Geschäftsbereich bestehen, so müssen diese umgehend beendet und Maßnahmen eingeleitet werden, die diese in Zukunft verhindern werden. Bei Verletzungen durch Lieferanten muss ein Konzept zur Verbesserung inklusive eines Zeitplans erarbeitet werden, um die derzeitigen Verstöße zu eliminieren und künftige Risiken zu vermeiden. Falls keine Lösung möglich ist, sollten u.U. Unternehmen die Geschäftsbeziehungen vorerst pausieren.

7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahren soll dabei helfen Unternehmen auf mögliche Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten aufmerksam zu werden.  Die Funktionsweise ist einem klassischen Compliance-Hinweisgebersystem ähnlich, das bei vielen Unternehmen bereits implementiert wurde und mittlerweile gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinschG) ab 50 Mitarbeitenden verpflichtend ist.

Durch das Beschwerdeverfahren sollen zum Beispiel auch Betroffene, die durch einen Zulieferer eine Menschenrechtsverletzung erfahren haben, anonym die Möglichkeit haben, dem belieferten Unternehmen den Sachverhalt zu melden.

Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§9)

Das eingerichtete Beschwerdeverfahrens muss es jedermann ermöglichen, bei Rechtsverletzungen durch mittelbare Zulieferer Beschwerde einzureichen. Sind derartige Verstöße aufgetreten, so sind auch dort eine Risikoanalyse, Korrekturmaßnahmen mit einem Konzept zur Minimierung und Vermeidung dieser Verstöße und eine Aktualisierung der Grundsatzerklärung seitens des Unternehmens umzusetzen.

8. Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)

Ein wichtiger Bestandteil des Lieferkettengesetzes ist eine fortlaufende Dokumentation

über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Dies erfordert, dass sämtliche Prozesse, Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen, Verstöße, Abhilfemaßnahmen und eingehenden Hinweise revisionssicher dokumentiert werden müssen.

Weiterhin sind die Unternehmen verpflichtet einen jährlichen Bericht der Erfüllung der Sorgfaltspflichten im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstellen. Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegen und öffentlich zugängig gemacht werden

Die Krisen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, einen 360-Grad-Blick auf die Lieferanten zu haben, um Versorgungsengpässe rechtzeitig erkennen und die Geschäftskontinuität sichern zu können. Es lohnt sich also in doppelter Hinsicht, ein effizientes Risikomanagement aufzubauen, nicht nur um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, sondern langfristig auch die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Sie suchen einen erfahrenen Nachhaltigkeitsexperten, der Ihnen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hilft?

Ich unterstütze Sie ein effektives Lieferkettenmanagement einzuführen, um Ihre unternehmerische Resilienz zu steigern, Geschäftsrisiken zu minimieren und Wettbewerbsvorteile zu erzielen.